Corporate Governance
Präambel

Der vorliegende Deutsche Corporate Governance Kodex (der „Kodex“) stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften (Unternehmensführung) dar und enthält international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung.
Der Kodex soll das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen. Er will das Vertrauen der internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften fördern. Der Kodex verdeutlicht die Rechte der Aktionäre, die der Gesellschaft das erforderliche Eigenkapital zur Verfügung stellen und das unternehmerische Risiko tragen.
Deutscher Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Corporate Governance 2011
Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex 2011
Gemeinsame Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Analytik Jena AG zur Einhaltung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) gemäß § 161 AktG:
Die Analytik Jena AG hat den Verhaltensempfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 seit der letzten Entsprechenserklärung vom 15. Dezember 2010 bis zur ordentlichen Hauptversammlung am 19. April 2011 mit den nachfolgenden Ausnahmen entsprochen:
Ziffer 3.8 DCGK:
Ziffer 3.8 des DCGK empfiehlt, in einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat einen Selbstbehalt von mindestens 10,0 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds zu vereinbaren. Entgegen dieser Empfehlung wurde im Versicherungsvertrag der D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat der Analytik Jena AG ein Selbstbehalt nicht vereinbart. Vorstand und Aufsichtsrat der Analytik Jena AG vertreten nicht die Ansicht, dass Arbeitseinstellung und Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder des Aufsichtsrats, die bereits aufgrund ihres Amtes verantwortungsbewusst und im Interesse der Gesellschaft handeln, durch einen solchen Selbstbehalt gesteigert würden.
Ziffer 4.2.3 DCGK:
Gemäß Ziffer 4.2.3 Absatz 2 Satz 4 des Kodex soll bei der Ausgestaltung von variablen Vergütungsbestandteilen sowohl positiven als auch negativen Entwicklungen des Unternehmens Rechnung getragen werden. Bei der Ausgestaltung der variablen erfolgsabhängigen Komponente der Vorstandsvergütung in der Analytik Jena AG wird einer negativen Entwicklung des Unternehmens insofern Rechnung getragen, dass der Anspruch auf einen Bonus nur bei Erreichen eines bestimmten positiven Ergebnisses von mindestens 2,0 Mio. EUR EBIT entsteht. Bleibt das Ergebnis unter der vereinbarten Größenordnung, so entsteht kein Anspruch auf die variable Bonuszahlung. Vorstand und Aufsichtsrat halten diese Regelung in Anbetracht der konservativen Vorstandsvergütungspolitik in der Analytik Jena AG für ausreichend.
Gemäß Ziffer 4.2.3 Absatz 3 Satz 3 DCGK soll darüber hinaus eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele oder der Vergleichsparameter ausgeschlossen sein. Eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele ist zwar in den Vorstandsverträgen nicht explizit ausgeschlossen, eine derartige Option ist jedoch auch nicht eingeräumt. Vorstand und Aufsichtsrat sind übereinstimmend der Auffassung, dass die vertraglich vereinbarten Erfolgsziele nicht nachträglich geändert werden.
Schließlich ist in Ziffer 4.2.3 Absatz 4 des Kodex vorgesehen, dass bei vorzeitiger Beendigung von Vorstandsverträgen ohne wichtigen Grund die Abfindungszahlung den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergütet werden soll. Die Analytik Jena AG schöpft bei der Berechnung der Abfindungszahlung die durch den Kodex vorgesehene Laufzeit teilweise nicht aus, dafür sehen aber die Vorstandsverträge keine Beschränkung der Abfindungszahlung auf die Restlaufzeit des jeweiligen Anstellungsvertrages vor. In Anbetracht der Tatsache, dass die Vorstandsvergütungen der Analytik Jena AG der Höhe nach konservativ und der Berechnungszeitraum einer Abfindung teilweise kürzer bemessen sind als vom Kodex vorgesehen, wird eine weitere Einschränkung der Abfindung auf die Restlaufzeit des Vertrages weder als erforderlich noch als angemessen erachtet.
Ziffer 5.3 DCGK:
Ziffer 5.3 des Kodex empfiehlt für verschiedene Aufsichtsratsaufgaben die Bildung qualifizierter Ausschüsse durch den Aufsichtsrat. Aufgrund der Zusammensetzung des Aufsichtsrates aus nur drei Mitgliedern ist die im Kodex empfohlene Bildung von fachlich qualifizierten Ausschüssen für die Analytik Jena AG nicht praktikabel. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden sich allen Themen, die laut Kodex an spezielle Ausschüsse übertragen werden sollen, gemeinsam widmen und somit den Zielen des Kodex gerecht werden.
Ziffer 5.4.1 Absatz 2 und Absatz 3 DCGK
Ziffer 5.4.1 Absatz 2 und Absatz 3 DCGK sehen die Empfehlungen vor, dass der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen soll, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, eine festzusetzende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Diese konkreten Ziele sollen insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Vorschläge des Aufsichtsrates an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen. Aufgrund der geringen Zahl der Aufsichtsratsmitglieder ist die Analytik Jena AG der Auffassung, dass bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrates auch weiterhin unabhängig vom Geschlecht vordergründig die fachliche Eignung maßgebliche Berücksichtigung finden soll. Die Festlegung einer absoluten Zahl weiblicher Aufsichtsratsmitglieder wird daher in der Analytik Jena AG nicht als zweckmäßig erachtet.
Ziffer 5.4.1 Absatz 4 Satz 2 DCGK:
Mit der Neufassung des DCGK vom 26. Mai 2010 wurde in Ziffer 5.4.1 Absatz 4 Satz 2 eine neue Empfehlung eingefügt, wonach die Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahrnehmung der für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von der Gesellschaft angemessen unterstützt werden sollen.
Eine explizite Regelung in der Satzung fehlte zunächst. Daher wurde vorsorglich eine Abweichung von Ziffer 5.4.1 Absatz 4 Satz 2 DCGK erklärt. Nachdem die Hauptversammlung am 19. April 2011 eine entsprechende Regelung zur Ergänzung in der Satzung der Analytik Jena AG beschlossen hat, entfällt seither diese Abweichung von Ziffer 5.4.1 Absatz 4 Satz 2 DCGK.
Mit Ausnahme der übrigen vorgenannten Abweichungen hat die Analytik Jena AG auch nach der Hauptversammlung am 19. April 2011 den Verhaltensempfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 entsprochen und wird ihnen mit diesen Ausnahmen weiterhin entsprechen.
Analytik Jena AG
Jena, 13. Dezember 2011
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
Klaus Berka Andreas Krey
Corporate Governance 2010
Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex 2010
Gemeinsame Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Analytik Jena AG zur Einhaltung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) gemäß § 161 AktG: Die Analytik Jena AG hat den Verhaltensempfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 seit der letzten Entsprechenserklärung vom 16. Dezember 2009 mit den dort genannten Abweichungen und folgender Ausnahme entsprochen:
Ziffer 3.8 DCGK:
Ziffer 3.8 des DCGK empfiehlt, in einer D&O Versicherung für den Aufsichtsrat einen Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindesten zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds zu vereinbaren. Entgegen dieser Empfehlung wurde im Versicherungsvertrag der D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat der Analytik Jena AG ein Selbstbehalt nicht vereinbart. Vorstand und Aufsichtsrat der Analytik Jena AG vertreten nicht die Ansicht, dass Arbeitseinstellung und Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder des Aufsichtsrats, die bereits aufgrund ihres Amtes verantwortungsbewusst und im Interesse der Gesellschaft handeln, durch einen solchen Selbstbehalt gesteigert würden.
Die Analytik Jena AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 künftig mit folgenden Abweichungen entsprechen:
Ziffer 3.8 DCGK:
Auch künftig wird die D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat aufgrund der dargelegten Erwägungen seitens der Analytik Jena AG einen Selbstbehalt nicht vorsehen.
Ziffer 4.2.3 DCGK:
Gemäß Ziff. 4.2.3 Abs. 2 S. 4 des Kodex soll bei der Ausgestaltung von variablen Vergütungsbestandteilen sowohl der positiven als auch der negativen Entwicklung des Unternehmens Rechnung getragen werden. Bei der Ausgestaltung der variablen erfolgsabhängigen Komponente der Vorstandsvergütung in der Analytik Jena AG wird einer negativen Entwicklung des Unternehmens insofern Rechnung getragen, dass der Anspruch auf einen Bonus nur bei Erreichen eines bestimmten positiven Ergebnisses von mindestens 2,0 Mio. EUR EBIT entsteht. Bleibt das Ergebnis unter der vereinbarten Größenordnung, so entsteht kein Anspruch auf die variable Bonuszahlung. Vorstand und Aufsichtsrat halten diese Regelung in Anbetracht der konservativen Vorstandsvergütungspolitik in der Analytik Jena AG für ausreichend.
Gemäß Ziffer 4.2.3 Abs. 3 S. 3 DCGK soll darüber hinaus eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele oder der Vergleichsparameter ausgeschlossen sein. Eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele ist zwar in den Vorstandsverträgen nicht explizit ausgeschlossen, eine derartige Option ist jedoch auch nicht eingeräumt. Vorstand und Aufsichtsrat sind übereinstimmend der Auffassung, dass die vertraglich vereinbarten Erfolgsziele nicht nachträglich geändert werden.
Schließlich ist in Ziffer 4.2.3 Abs. 4 des Kodex vorgesehen, dass bei vorzeitiger Beendigung von Vorstandsverträgen ohne wichtigen Grund die Abfindungszahlung den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergütet werden soll. Die Analytik Jena AG schöpft bei der Berechnung der Abfindungszahlung die durch den Kodex vorgesehene Laufzeit teilweise nicht aus, dafür sehen aber die Vorstandsverträge keine Beschränkung der Abfindungszahlung auf die Restlaufzeit des jeweiligen Anstellungsvertrages vor. In Anbetracht der Tatsache, dass die Vorstandsvergütungen der Analytik Jena AG der Höhe nach konservativ und der Berechnungszeitraum einer Abfindung teilweise kürzer, als vom Kodex vorgesehen, bemessen sind, hält die Verwaltung eine weitere Einschränkung der Abfindung auf die Restlaufzeit des Vertrages weder für erforderlich noch für angemessen.
Ziffer 5.3 S. 4 DCGK:
Ziffer 5.3 S. 4 des Kodex beschäftigt sich mit der Bildung von Ausschüssen und sieht vor, für verschiedene Aufsichtsratsaufgaben qualifizierte Ausschüsse zu bilden.
Aufgrund der Zusammensetzung des Aufsichtsrates aus nur drei Mitgliedern ist die im Kodex empfohlene Bildung von fachlich qualifizierten Ausschüssen für die Analytik Jena AG nicht praktikabel. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden sich allen Themen, die laut Kodex an spezielle Ausschüsse übertragen werden sollen, gemeinsam widmen und somit den Zielen des Kodex gerecht werden.
Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 DCGK:
Mit der Neufassung des DCGK vom 26. Mai 2010 wurden in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 DCGK neue Empfehlungen eingeführt, wonach der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen soll, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, eine festzusetzende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Diese konkreten Ziele sollen insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Vorschläge des Aufsichtsrates an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen. Aufgrund der geringen Zahl der Aufsichtsratsmitglieder ist die Analytik Jena AG der Auffassung, dass bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrates auch weiterhin unabhängig vom Geschlecht vordergründig die fachliche Eignung maßgebliche Berücksichtigung finden soll. Die Festlegung einer absoluten Zahl weiblicher Aufsichtsratsmitglieder wird daher in der Analytik Jena AG nicht für zweckmäßig erachtet.
Ziffer 5.4.1 Abs. 4 S. 2 DCGK:
Mit der Neufassung des DCGK vom 26. Mai 2010 wurde in Ziffer 5.4.1 Abs. 4 Satz 2 eine neue Empfehlung eingefügt, wonach die Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahrnehmung der für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von der Gesellschaft angemessen unterstützt werden sollen. Eine explizite Regelung in der Satzung fehlt bisher, ist aber durch eine entsprechende Satzungsänderung in der nächsten Hauptversammlung vorgesehen. Daher wird bis dahin vorsorglich eine Abweichung von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 S. 2 DCGK erklärt.
Analytik Jena AG
Jena, 15. Dezember 2010
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
Klaus Berka Andreas Krey
Corporate Governance 2009
Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex 2009
Gemeinsame Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Analytik Jena AG zur Einhaltung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) gemäß § 161 AktG:
Die Analytik Jena AG hat den Verhaltensempfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex zur Unternehmensleitung und -überwachung in der Fassung vom 6. Juni 2008 seit der letzten Entsprechenserklärung vom 16. Dezember 2008 mit den dort genannten Abweichungen entsprochen.
Die Analytik Jena AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 künftig mit folgenden Ausnahmen entsprechen:
Ziffer 3.8 DCGK:
Nach Ziffer 3.8 des Deutschen Corporate Governance Kodex (im Weiteren: Kodex) soll in einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat ein Selbstbehalt vereinbart werden. Die gegen-wärtig bestehende D&O-Versicherung sieht keinen Selbstbehalt vor. Die Analytik Jena AG wird innerhalb der durch den Gesetzgeber gesetzten Frist für die Änderung der bestehenden D&O-Versicherung einen entsprechenden Selbstbehalt vereinbaren.
Ziffer 4.2.3 DCGK:
Gemäß Ziffer 4.2.3 des Kodex soll bei der Ausgestaltung von variablen Vergütungsbestandteilen sowohl der positiven als auch der negativen Entwicklungen des Unternehmens Rechnung getragen werden. Bei der Ausgestaltung der variablen Vergütungsbestandteile der Vorstandsvergütung wird der negativen Entwicklung des Unternehmens insofern Rechnung ge-tragen, dass der Anspruch auf einen Bonus nur bei Erreichen eines bestimmten positiven Ergebnisses von mindestens 2,0 Mio. Euro EBIT entsteht. Bleibt das Ergebnis unter der vereinbarten Größenordnung, so entsteht kein Anspruch auf die Bonuszahlung. Vorstand und Aufsichtsrat halten diese Regelung in Anbetracht der konservativen Vorstandsvergütungspolitik in der Analytik Jena AG für ausreichend. Eine negative Entwicklung des Unternehmens infolge von Spekulationen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten schließen Vorstand und Aufsichtsrat aus.
Gemäß Ziffer 4.2.3 soll darüber hinaus eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele oder der Vergleichsparameter ausgeschlossen sein. Eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele ist zwar in den Vorstandsverträgen nicht explizit ausgeschlossen, eine derartige Option ist jedoch auch nicht eingeräumt. Vorstand und Aufsichtsrat sind gemeinsam der Auffassung, dass die vertraglich vereinbarten Erfolgsziele nicht nachträglich geändert werden.
Schließlich ist an der Stelle des Kodex vorgesehen, dass bei vorzeitiger Beendigung von Vorstandsverträgen ohne wichtigen Grund die Abfindungszahlung den Wert von zwei Jahres-vergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergütet werden soll. Die Analytik Jena AG schöpft bei der Berechnung der Abfindungszahlung die durch den Kodex vorgesehene Laufzeit teilweise nicht aus, dafür sehen aber die Vorstandsverträge keine Beschränkung der Abfindungszahlung auf die Restlaufzeit des jeweiligen Anstellungsvertrages vor. In Anbetracht der Tatsache, dass die Vorstandsvergütun-gen im Unternehmen der Höhe nach konservativ bemessen sind und der Berechnungszeitraum einer Abfindung teilweise kürzer, als vom Kodex vorgesehen laufen, hält die Verwaltung eine weiteren Einschränkung der Abfindung, nämlich auf die Restlaufzeit des Vertrages, weder für erforderlich noch für angemessen.
Ziffer 5.3 DCGK
Ziffer 5.3 des Kodexes beschäftigt sich mit der Bildung von Ausschüssen und sieht vor, für verschiedene Aufsichtsratsaufgaben qualifizierte Ausschüsse zu bilden.
Aufgrund der Zusammensetzung des Aufsichtsrats aus nur drei Mitgliedern ist die im Kodex empfohlene Bildung von fachlich qualifizierten Ausschüssen für Analytik Jena AG nicht praktikabel. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden sich allen Themen, die laut Kodex an spe-zielle Ausschüsse übertragen werden sollen, gemeinsam widmen und somit den Zielen des Kodex gerecht werden.
Analytik Jena AG
Jena, 16. Dezember 2009
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
Klaus Berka Andreas Krey
Corporate Governance 2008
Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex 2008
Die Analytik Jena AG hat den Verhaltensempfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex zur Unternehmensleitung und -überwachung in der Fassung vom 14. Juni 2007 seit der letzten Entsprechenserklärung vom 11. Dezember 2007 mit den dort genannten Abweichungen entsprochen.
Die Analytik Jena AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008 künftig mit folgenden Ausnahmen entsprechen
- Das Aktienoptionsprogramm bezieht sich nicht auf Vergleichsparameter und eine Regelung durch den Aufsichtsrat für außerordentliche nicht vorhergesehene Entwicklungen wurde nicht getroffen
(Ziffer 4.2.3 DCGK). - Auf Grund der Zusammensetzung des Aufsichtsrats aus nur drei Mitgliedern werden keine Ausschüsse gebildet (Ziffer 5.3 DCGK).
Analytik Jena AG
Jena, 16. Dezember 2008
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
Klaus Berka Andreas Krey
Corporate Governance 2007
Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex 2007
Gemeinsame Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Analytik Jena AG zur Einhaltung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) gemäß § 161 AktG:
Die Analytik Jena AG hat den Verhaltensempfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex zur Unternehmensleitung und -überwachung in der Fassung vom 12. Juni 2006 seit der letzten Entsprechenserklärung vom 14. Dezember 2006 mit den dort genannten Abweichungen entsprochen.
Die Analytik Jena AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 14. Juni 2007 künftig mit folgenden Ausnahmen entsprechen:
- Das Aktienoptionsprogramm bezieht sich nicht auf Vergleichsparameter und eine Regelung durch den Aufsichtsrat für außerordentliche nicht vorhergesehene Entwicklungen wurde nicht getroffen (Ziffer 4.2.3 DCGK).
- Auf Grund der Zusammensetzung des Aufsichtsrats aus nur drei Mitgliedern wer-den keine Ausschüsse gebildet (Ziffer 5.3 DCGK).
- Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beinhaltet gegenwärtig nur eine feste Vergütungskomponente. In der kommenden Hauptversammlung soll jedoch zusätzlich eine erfolgsorientierte Komponente beschlossen werden (Ziffer 5.4.7 DCGK).
Analytik Jena AG
Jena, 11. Dezember 2007
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
Klaus Berka Alexander von Witzleben
Corporate Governance 2006
Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex 2006
Gemeinsame Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Analytik Jena AG zur Einhaltung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) gemäß § 161 AktG:
Die Analytik Jena AG hat den Verhaltensempfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex zur Unternehmensleitung und -überwachung in der Fassung vom 2. Juni 2005 seit der letzten Entsprechenserklärung vom 9. Dezember 2005 mit den dort genannten Abweichungen entsprochen. Die Analytik Jena AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 12. Juni 2006 künftig mit folgenden Ausnahmen entsprechen:
- Die Vergütung des im Juni 2006 neu bestellten Finanzvorstands beinhaltet lediglich für die Zeit des Rumpfgeschäftsjahres seiner Bestellung keinen variablen Bestandteil. (Ziffer 4.2.3 DCGK)
- Das Aktienoptionsprogramm bezieht sich nicht auf Vergleichsparameter und eine Regelung durch den Aufsichtsrat für außerordentliche nicht vorhergesehene Entwicklungen wurde nicht getroffen. (Ziffer 4.2.3 DCGK)
- Auf Grund der Zusammensetzung des Aufsichtsrats aus nur drei Mitgliedern werden keine Ausschüsse gebildet. (Ziffer 5.3 DCGK)
- Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beinhaltet nur eine feste Vergütungskomponente. (Ziffer 5.4.7 DCGK)
Analytik Jena AG
Jena, 14. Dezember 2006
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
Klaus Berka Alexander von Witzleben
Corporate Governance 2005
Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex 2005
Gemeinsame Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Analytik Jena AG zur Einhaltung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) gemäß § 161 AktG:
Die Analytik Jena AG hat den Verhaltensempfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex zur Unternehmensleitung und -überwachung in der Fassung vom 21. Mai 2003 seit der letzten Entsprechenserklärung vom 09. Dezember 2004 mit den dort genannten Abweichungen entsprochen.
Die Analytik Jena AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 02. Juni 2005 künftig mit folgenden Ausnahmen entsprechen:
- Das Aktienoptionsprogramm bezieht sich nicht auf Vergleichsparameter und eine Regelung durch den Aufsichtsrat für außerordentliche nicht vorhergesehene Entwicklungen wurde nicht getroffen. (Ziffer 4.2.3 DCGK)
- Aufgrund der Zusammensetzung des Aufsichtsrates aus nur drei Mitgliedern werden keine Ausschüsse gebildet. (Ziffer 5.3 DCGK)
- Die Vergütung der Aufsichtratsmitglieder beinhaltet nur eine feste Vergütungskomponente. (Ziffer 5.4.5 DCGK)
Analytik Jena AG
Jena, 9. Dezember 2005
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
Klaus Berka Alexander von Witzleben
Corporate Governance 2004
Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex 2004
Gemeinsame Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Analytik Jena AG zur Einhaltung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) gemäß § 161 AktG:
Die Analytik Jena AG hat den Verhaltensempfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex zur Unternehmensleitung und -überwachung in der Fassung vom 21. Mai 2003 seit der letzten Entsprechenserklärung vom 15. Juni 2004 mit den dort genannten Abweichungen entsprochen. Die Analytik Jena AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 21. Mai 2003 künftig mit folgenden Ausnahmen entsprechen:
- Das Aktienoptionsprogramm bezieht sich nicht auf Vergleichsparameter und eine Regelung durch den Aufsichtsrat für außerordentliche nicht vorhergesehene Entwicklungen wurde nicht getroffen. (Ziffer 4.2.3 DCGK)
- Die Vergütung des Vorstands wird nach wie vor kumuliert ausgewiesen. (Ziffer 4.2.4 DCGK)
- Auf Grund der Zusammensetzung des Aufsichtsrats aus nur drei Mitgliedern werden keine Ausschüsse gebildet. (Ziffer 5.3 DCGK)
- Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beinhaltet nur eine feste Vergütungskomponente und wird im Anhang des Konzernabschlusses kumuliert angegeben. (Ziffer 5.4.5 DCGK)
Analytik Jena AG
Jena, 9. Dezember 2004
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
Klaus Berka Alexander von Witzleben
Corporate Governance 2003
Gemeinsame Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Analytik Jena AG zur Einhaltung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) gemäß § 161 AktG:
Den Verhaltensempfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" zur Unternehmensleitung und -überwachung wurde im vergangenen Jahr entsprochen und soll auch künftig entsprochen werden. Die wenigen Ab-weichungen sind der speziellen Struktur und vor allem der effektiveren Wertschöpfung des Analytik Jena Konzerns geschuldet. Die Abweichungen von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex werden in den folgenden Punkten benannt.
- Die in Ziff. 4.2.4 empfohlenen Regelungen zur Gestaltung und Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen
werden auf die gesetzlichen Verpflichtungen (insbesondere gem. §§ 87 AktG, 285 Nr. 9 bzw. 314 Nr. 6 HGB)
beschränkt. Vorstand und Aufsichtsrat sind diesbezüglich übereinstimmend der Auffassung, dass diese Form des Ausweises für die Gesellschaft angesichts der Höhe der Vorstandsvergütung vollkommen ausreichend ist. - Aufgrund der Zusammensetzung des Aufsichtsrates aus nur drei Mitgliedern, wird der Bestimmung des Kodex, die eine Bildung von fachlich qualifizierten Ausschüssen empfiehlt, nicht entsprochen. (Ziff. 5.3 DCGK).
- Die Vergütung des Aufsichtsrats der Analytik Jena AG orientiert sich ausschließlich an festen Bestandteilen
(Ziff. 5.4.5 DCGK). - Die Fristen von 90 Tagen nach Geschäftsjahresende zur Veröffentlichung des Konzernabschlusses und 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums für die Veröffentlichung der Zwischenberichte werden letztmalig im
Geschäftsjahr 2003/2004 von der Analytik Jena AG nicht eingehalten. (Ziff. 7.1.2 DCGK).
Analytik Jena AG Jena, Juni 2004
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
Klaus Berka Alexander von Witzleben


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